Zentralregulierung bezeichnet ein Abrechnungssystem zwischen den Mitgliedern eines Einkaufsverbandes und deren Lieferanten. Es übernimmt die Bezahlung (Regulierung) sämtlicher Einkäufe der Mitglieder durch ein Einkaufskontor. Es gibt hierfür keine gesetzliche Normierung.Der Zentralregulierer tritt zwischen Lieferant (Zahlungsempfänger) und Händler (Zahlungsschuldner, Anschlußhaus), und zwar als Bank oder als Abteilung des Einkaufsverbandes. Er erhält zusätzlich Rechnungskopien, erfasst und prüft die Rechnungen gemäß der ihm bekannten Konditionen understellt aggregierte Gutschriften pro Lieferant sowie
zusammengefasste Lastschriften für jeden Händler. Fällige Rechnungsbeträge werden beim Händler abgebucht, der Lieferant erhält zum Fälligkeitstermin eine Gutschrift nach Abzug der vereinbarten Zentralregulierungsgebühr
Zahlung „mit schuldbefreiender Wirkung“
In der Vergangenheit hat die Insolvenz eines Zentralregulierers zu finanziellen Ausfällen geführt, entweder auf Seiten der Lieferanten oder der Anschlußhäuser. Hat der Händler bereits gezahlt, aber der Regulierer dieses Geld noch nicht weitergeleitet, so ist der Händler weiterhin dem Lieferanten gegenüber zahlungsverpflichtet, weil das Gläubiger-Schuldner-Verhältnis zwischen Lieferant und Kunde durch das Dazwischentreten des Zentralregulieres nicht tangiert wird und bestehen bleibt. Dieses Problem ist lösbar, indem der Lieferant seine Forderung an den Regulierer abtritt; dann kann der Händler schuldbefreiend nur an den Regulierer leisten (§§
398 398 ff. BGB). Der Lieferant kann sein Ausfallrisiko durch eine Kreditversicherung abdecken, die die Klausel „Kontordeckung“ umfasst.
Delkredereübernahme
Übernimmt der Regulierer das Delkredererisiko, so zahlt er den geschuldeten Kaufpreis an den Lieferanten auch dann, wenn ein Anschlußhaus zahlungsunfähig ist(Insovenz). Hierfür wird eine Delkrederegebühr fällig, die oft in der Regulierungsgebühr eingepreist (aber nicht separat ausgewiesen) ist. Solche vom Regulierer gegebenen Regulierungsund Delkrederezusagen (man denke auch an Valuta) können sich zu erheblichen Zahlungsverpflichtungen summieren. Daher wird ein Regulierer das Insolvenzrisiko der Anschlußhäuser durch eine Kreditversicherung rückversichern.
Vorteile
Der Verband kann den Einkauf der Händler übersichtlich steuern und durch die Bündelung des Einkaufsvolumens Skalenvorteile erzielen, ohne dass die Freiheit des einzelnen Händlers darunter leidet.
Der Lieferant erhält Delkredereschutz sowie Zahlungssicherheit bezüglich Höhe und Fälligkeitsterminen seiner Aussenstände. Für ihn wird Liquiditätszufluss kalkulierbar.
Der Händler kann den gesamten Zahlungsverkehr incl. EDV auf den Regulierer verlagern und die Konditionenvorteile in Anspruch nehmen.
Ein Blick in die Zukunft
Ist ein solches Dreiecksverhältnis eingerichtet, so kann – insbesondere vor dem Hintergrund zurückhaltender Kreditvergabe durch Banken – auch daran gedacht werden, für die großen Forderungsvolumina einzelner Lieferanten eine Finanzierungsgesellschaft zu finden, welche diese bis zur Fälligkeit zwischenfinanziert. Auf diese Weise können die Lieferanten noch früher bezahlt werden und der Regulierer erhält zusätzlichen finanziellen Spielraum. Diese Verfahren stammt aus dem angloamerikanischen Rechtsraum und ist als „reverse factoring“ am Markt bekannt.