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  Hängepartie statt Schwebebahn

Der Fall MAN zeigt: Wer nicht lange zittern will, muss sich selbst anzeigen, die Staatsanwaltschaft ist dabei inzwischen zum Freund und Helfer anvanciert.

„Einen regelrechten Coup“ habe MAN hingelegt, das Verfahren sei in einer Rekordgeschwindigkeit abgeschlossen worden, so ein Beobachter zu „Compliance“. Und tatsächlich: In gut einem halben Jahr gelang es dem Nutzfahrzeughersteller, den nach Siemens bedeutsamsten Korruptionsskandal der deutschen Geschichte aufzuklären, einen außergerichtlichen Vergleich zu schließen und den Fall damit aus der Öffentlichkeit herauszubekommen. Das ist beachtlich. Doch auch ein Blick zurück ins Jahr 2007 bietet für Compliance-Verantwortliche eine interessante Erkenntnis.

Denn damals leistete sich der MAN-Vorstand eine folgenreiche Fehleinschätzung: Die interne Revision war auf zweifelhafte Zahlungen gestoßen, doch anstatt sich an die Staatsanwaltschaft zu wenden, beschloss MAN, den Vorfall intern aufzuklären. Ein Fehler, wie sich im Nachhinein herausstellen sollte. Denn zwar ist in Deutschland gesetzlich niemand verpflichtet, sich selbst anzuzeigen, in der Praxis sieht es aber ganz anders aus: Seitdem Schmiergelder nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden können, sind die Betriebsprüfer verpflichtet, die Staatsanwaltschaft über zweifelhafte Aufwendungen zu informieren (§ 153 AO). Das Risiko, dass Altlasten zutage kommen, ist damit signifikant gestiegen (siehe auch „Compliance“, Juni 2009), die Selbstanzeige wird faktisch Pflicht. So sagt Rechtsanwalt Dr. Carsten Thiel von Herff: „Ist ein Vermögensschaden erkennbar, ist der Vorstand gehalten, auch Schadensersatz zu fordern. Und da die Aufklärung von Bestechungsfällen oft nur mit Hilfe staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsbefugnisse möglich ist, sind eine rechtzeitige Anzeige und eine umfassende Kooperation mit den Behörden in vielen Fällen ratsam.“


Sofort reinen Tisch machen
Auch jenseits aller juristischen Überlegungen hätte die Selbstanzeige den MAN-Vorstand vor viel Ungemach bewahren können. So sagt Dr. Peter von Blomberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland: „Der MAN-Vorstand sieht sich heute in erster Linie dem Vorwurf gegenüber, den schon lange bekannten Korruptionsverdacht nicht ordnungsgemäß aufgeklärt zu haben. Damit ist die Reputation des Managements stärker beschädigt worden, als wenn sofort reiner Tisch gemacht worden wäre.“

Ähnlich wie im Fall Siemens wird nun auch bei MAN mit Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand gerechnet. Dies hätte mit einer frühzeitigen Information der Staatsanwaltschaft vermutlich verhindert werden können. Die erste Erkenntnis aus dem Fall MAN lautet damit: Auch wenn dies erst mal als der steinigere Weg erscheint, so gibt es in allen Fällen, wo Betriebsprüfer später über die Bestechungszahlen stolpern könnten, praktisch keine Alternative zur Selbstanzeige.

Die zweite Erkenntnis aus dem Fall MAN findet sich im Themenkomplex Kooperation zwischen Unternehmen und Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase. Während noch vor wenigen Jahren die Staatsanwaltschaften Kooperationsfreude als Einmischung in ihre Angelegenheiten abgetan hätten, hat sich das Blatt inzwischen gewendet: Meist stoßen Kooperationsangebote auf offene Ohren. Denn seit Siemens und MAN ist klar: Die Staatsanwaltschaften haben nicht ausreichend Kapazitäten, die umfangreichen Untersuchungen in einer angemessenen Zeit alleine zu stemmen. Die gute Nachricht für sündige Unternehmen ist: Wer die Staatsanwaltschaft mit eigenen Mitteln unterstützt, kann Verfahren schneller abschließen. Doch das Ganze hat auch eine Kehrseite: Wer wie MAN sein Unternehmen in Rekordzeit durchforsten möchte, muss investieren. Rund 70 Berater waren bei MAN beschäftigt. Auch die 150,6 Millionen Euro Bußgeld sind nicht gerade ein Schnäppchen. Aber: „MAN hat das relativ hohe Bußgeld in Kauf genommen, um den Fall so schnell wie möglich abzuschließen. Eine sinnvolle Investition“, urteilt Thiel von Herff.

Quelle: www.compliance-plattform.de


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