Mit dem Steuerbürokratie-Abbaugesetz (SteuBAG) strebt der Gesetzgeber eine Erleichterung bei der Steuerbehebung und gleichzeitig einen Abbau der Bürokratie an. Als Rechtsgrundlage für die E-Bilanz gilt § 5b EStG.
Die wesentlichen Motive des Staates lassen sich in verschiedene Themen gruppieren:
Bis heute gibt es ein Ungleichgewicht bei Betriebsprüfungen. Geht es nach einer Statistik vom Bundesfinanzministerium für den Zeitraum 2009/2010, so wurden dort 23 % der Großbetriebe, aber nur 1 % der Kleinstbetriebe geprüft. Einige Konzerne haben schon eigene Büros für die Prüfer eingerichtet, die aufgrund von Folgeprüfungen selten leer ste-hen. Im Gegensatz dazu ist die Wahrscheinlichkeit, als Kleinstbetrieb innerhalb des Verjährungszeitraums von 10 Jahren überhaupt geprüft zu werden, relativ gering. Der Grundsatz einer Gleichmäßigkeit der Besteu-erung ist so aus dem Gleichgewicht geraten.
Auf Seiten des Staates gibt es tendenziell nicht mehr, sondern sogar weniger Steuerprüfer. Dies mag an den geburtenschwachen Jahrgängen liegen oder am Berufsbild des Steuerprüfers, das mit einem weniger positiven Image behaftet ist, oder wegen der Bezahlung bzw. des Kostendrucks auf Seiten des Staates. Vielleicht ist es auch eine Kombination dieser drei Faktoren.
Die elektronische Steuerbilanz ermöglicht eine maschinelle Vorprüfung der Daten. Unternehmen jeder Größenordnung können so sehr effizient und zeitnah zur Meldung in ein gewisses Schema eingeordnet werden.
Diese Verlagerung der Betriebsprüfung hin zu einem zentralen Verfahren ermöglicht nicht nur eine einheitliche Speicherung der Daten, sondern auch einen direkten Vergleich innerhalb von Branchen und Regionen. Gäbe es hier auffällige Abweichungen, die vom Computer erkannt werden können, könnte neben dem elektronischen Betriebsprüfer sein menschlicher Kollege bei dem Betrieb zeitnah vorbeischauen.
In der Vergangenheit haben die verschiedenen Interessenvertreter dem Gesetzgeber immer wieder vorgeworfen, Änderungen an Gesetzen zu schlecht abschätzen zu können. Teilweise wurden Horrorszenarien skizziert, um die Anhebung von Steuern oder die Abschaffung von Sub-ventionen zu verhindern. Die neu gewonnene Transparenz der zentral gespeicherten und einheitlichen Steuerbilanzen kann ebenfalls dazu ge-nutzt werden, um bereits vor einem Gesetzesentwurf eine Simulation von Gesetzesänderungen durchzuführen. Nehmen wir ein relativ einfa-ches Beispiel mit der sogenannten „1 %-Regelung“ für Kraftfahrzeuge. Selbständige können aktuell entscheiden, ob sie ein Fahrtenbuch führen oder 1 % des Bruttolistenneupreises als geldwerten Vorteil monatlich versteuern. Würde eine Bundesregierung bemessen wollen, welche Mehreinnahmen eine 1,5 %- oder 1,7 %-Regelung mit sich bringen wür-de, wären die zentral vorhandenen Steuerbilanzen, die genau jene In-formationen hinsichtlich der standardisierten 1 %-Regelung enthalten, von Vorteil.
Die grundsätzliche Prämisse aus der Sicht des Gesetzgebers ist eine einfache Umsetzung durch den Steuerpflichtigen. Es gab die Annahme, dass die bereits heute vorhandenen Daten nicht mehr schriftlich, sondern in elektronischer Form eingereicht werden. Im Normenkontrollrat, der jedes Gesetz auf seine Kosten hin genauer betrachtet, schätzt man die Kosten für die E-Bilanz auf insgesamt 500.000 € für die Wirtschaft, d.h. 38,50 Cent je Unternehmen (Quelle: Bundesministerium der Finanzen 2009). Seitdem gibt es eine Diskrepanz zwischen der sehr stark vereinfachten Vorstellung und der betrieblichen Realität. Am 1. September 2011 veranschlagte das Magazin „Markt und Mittelstand“ die Umstellungskosten deutlich höher mit durchschnittlich 10.000 € pro Unternehmen.
In vielen Unternehmen gibt es lediglich eine Überleitungsrechnung zwi-schen Handels- und Steuerbilanz. Vor dem Bilanzrechtsmodernisie-rungsgesetz (BilMoG) war dieses absolut üblich und auch ausreichend. Erst nach dem BilMoG brach die bisherige Einheitsbilanz auseinander und verkomplizierte die bisherigen Überleitungsrechnungen.