FI-AA: Auswirkungen der Steuerbilanz auf die Anlagenbuchhaltung
Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurde mit der Änderung des EStG § 5 die umgekehrte Maßgeblichkeit praktisch aufgehoben. Mithin die gravierendste Änderung vom Einkommensteuergesetz und Handelsgesetz seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland.Grundsätzlich (nicht ausnahmslos!) gelten also weiter die handelsrechtlichen Wertansätze, „es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt“. Eine Übereinstimmung mit handelsrechtlichen Wertansätze ist damit nicht mehr notwendig.
Aber nicht nur durch unterschiedliche Wertansätze einzelner Vermögensgegenstände kann ab 2010 eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz entstehen. Schon bei der Definition eines Vermögensgegenstandes, was ist einzeln im Inventar aufzuführen, kann es Abweichungen geben.
Während in der Handelsbilanz z. B.
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* selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände nunmehr als Vermögenswert angesetzt werden können, ist deren Ansatz im steuerlichen Inventar weiter unzulässig
* „geleaste“ (gemietete) Gegenstände als wirtschaftliches Eigentum ausgewiesen werden dürfen, ist ein entsprechender Ausweis als steuerlicher Vermögenswert sprengeren Auflagen unterworfen.
* durch unterschiedliche Ermittlung der Herstellungskosten können sich Abweichungen zwischen der steuer- und handelsrechtlichen Wertansätzen ergeben.
Steuerpolitische Investitionsanreize und Investitionsbremsen werden oftmals durch, rein fiskalisch oder politisch begründete, Abschreibungsmöglichkeiten und -vorgaben gesteuert. Daher werden sich die meisten die Bewertungsunterschiede zur Handelsbilanz durch gewillkürte Nutzungsdauern und Verteilungsmethoden der steuerlichen Abschreibungen ergeben. Da die Bewertung von Vermögensgegenständen in der Steuerbilanz die unmittelbarsten finanziellen Auswirkungen haben, wird dieser Bewertungsbereich auch zukünftig seine bisherige Bedeutung beibehalten.
Genau dieser Bereich wird den strengsten Kontrollen unterliegen ggf. mit nachteiligen Folgen. Nach fast einen Jahr nachdenken das Bundesfinanzministerium mit seinem Schreiben vom 12.03.2010 bei abweichender steuerlicher Bewertung zusätzliche Aufzeichnungspflichten zur Bedingung gemacht.
Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist nach § 5 Absatz 1 Satz 2 EStG die Aufnahme der Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse. Die Verzeichnisse sind Bestandteil der Buchführung. Sie müssen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 EStG den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechtes und die vorgenommenen Abschreibungen enthalten.
Speziell im Bereich der Anlagebuchhaltung wird dies ein Mengenproblem werden! Mittelfristig wird sich das „Führen eines gesonderten Verzeichnisses“, noch dazu so formlos wie vom Finanzministerium beschrieben, nicht halten lassen. Allein schon die Ermittlung der steuerlichen Abschreibung wird hierdurch aufwendig und unübersichtlich werden. Die SAP-Buchhaltungsdaten der Handelsbilanz sind für die Steuerprüfungen nicht aussagefähig, immer muss oder müsste, das formlose „gesonderte Verzeichnung“ berücksichtigt werden. Auch wird die Finanzverwaltung nicht lange auf die Möglichkeiten der digitalen Betriebsprüfung (GDPdU) verzichten und vom Steuerpflichtigen sehr bald eine einheitliche Datenbank für die Prüfung des steuerlichen Anlagevermögens verlangen. Weiter soll ab 2012 die elektronische Übermittlung der steuerlichen Bilanz, der sogenannte E-Bilanz, Pflicht werden. Also, über kurz oder lang werden Buchhaltungslösungen mit mindestens 2 oder mehr „parallelen“ Haupt- und Nebenbüchern unumgänglich.
Die Trennung von handels- und steuerrechtlichen Wertansätzen durch das BilMoG ist ein Vorgang der bei konsequenter Umsetzung mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist. Im handelsrechtlichen Anlagevermögen müssten u. U. die Wertansätze von tausenden Anlagegütern geändert werden.
Quelle: SAPPRESS Anlagenbuchhaltung mit SAP, einrichten, anwenden und optimieren