§240 des Deutschen Handelsgesetz (HGB) verpflichtet zur jährlichen Aufstellung eines Inventarverzeichnis. Der Nachweis dass die im Inventarverzeichnis aufgeführten einzelnen Vermögensgegenstände vorhanden sind hat grundsätzlich durch eine körperliche Inventur zu erfolgen.
Die Inventur – die Tätigkeit des messen, zählen und wiegens – ist eine sehr aufwendige Maßnahme. Daher hat der Gesetzgegeber, speziell für unser Anlagevermögen, gewisse Inventurvereinfachungen vorgesehen. Vereinfachungen die einerseits die Anzahl der Vermögensgegenstände im Inventar reduziert, andererseits die jährliche Kontrolle der im Inventar aufgeführten Gegenstände erleichtern sollen.
Buchhaltern sagt man nach Sie wären „Erbsenzähler“. Dies ist natürlich völlig fasch! Der unbestrittene Verwaltungsaufwand für die Kontrolle und Wertdarstellungdarstellung des Anlagevermögens kann und darf sich innerhalb vernünftiger Grenzen bewegen. Auch beim Anlagevermögen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hierfür hat der Gesetzgeber einige Erleichterungen geschaffen auf die wir nachfolgend eingehen.
Festwert
Gewisse Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind nur mit unverhältnismäßigen Aufwand einzeln zu überprüfen. Als typisches Beispiel werden hierbei Gerüst- und Schalungsteile in der Bauindustrie aufgeführt, ebenso Geschirr und Bettwäsche im Hotelgewerbe. Aber auch Getränkekisten, Transportkisten, fallen in diese Kategorie. Meist unterliegen diese Gegenstände nur geringen mengen- und wertmäßigen Veränderungen. Da defekte Gegenstände regelmäßig erstetzt werden, bleibt deren Bestand in der Regel konstant. Allen gemeinsam ist, dass eine jährliche Kontrolle sehr aufwendig wäre. Ein Aufwand der bei den unterstellten geringen Wertschwankungen nicht zu rechtfertigen ist.
Wir empfehlen für Festwerte eine extra Anlageklasse in der SAP-Anlagebuchhaltung sowie ein seperates Bestandskonto in der SAP-Finanzbuchhaltung. Richten Sie in der Finanzbuchaltung zusätzlich zu jeder Festwertposition des Anlagevermögen ein koresspondierendes Aufwandskonto für die Buchungen der laufenden Bestandsergänzungen ein und kontollieren Sie diese Aufwandskonten regelmäßig. Extreme jährliche Schwankungen können auf eine Veränderung des jeweiligen Festwertes hindeuten.
Legen Sie den Festwertbegriff nicht zu weit aus. Die drei- bzw. fünfjährige Inventurpflicht kann u. U. doch wieder zu einen beträchtlichen Mehraufwand gegenüber der Einzelbestandsführung führen. Vor allem wenn im Unternehmen ohnehin eine, von der Buchhaltung, unabhängige Einzebestandsverfolgung stattfindet.
Geringswertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Die GwG-Regelung war ursprünglich als Verwaltungsvereinfachung gedacht. Das Inventar sollte nicht unnötig aufgebläht werden und damit der Aufwand für die jährliche Anlageinventur in Grenzen gehalten werden. Einen vernünftigen Ansatz den wir auch in anderen Rechnunglegungen finden. In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wurde dieser Betrag lediglich ein einziges mal wesentlich angepasst, im Jahre 1964 von 600 Deutschen Mark auf 800 Deutsche Mark. Die kleine Erhöhung während der EUR-Umstellung auf 410 € bzw. 801,89 Deutsche Mark hat wirklich nichts mit einem Inflationsausgleich zu tun. Infaltionsbedingt hat sich aber deshalb die ursprüngliche Absicht in ihr Gegenteil verkehrt. Während z. B. 1960 ein üblicher Schreibtisch noch locker unter 600 DM (306,78 €) zu haben war, ist man heute für ein vergleichbares Möbel schnell bei über 410 €. Die Anzahl der Vermögensgegenstände die einzeln im Inventar erfasst werden müssen erhöht sich ständig. Immer mehr Vermögensgegenstände müssen über Jahre abgeschrieben und mit einer Inventur jährlich kontrolliert werden. Wo ist die Verwahltungsvereinfachung geblieben?
Das Wort „können“ in ersten Satz des § 6 Abs. 2 EStG zwingt allerdings nicht zu dieser Vereinfachung. Alternativ dürfen diese Gegenstände einzeln(!) ins Anlageinventar aufgenommen werden und über ihre betriebsübliche Nutzungsdauer planmäßig abgeschreiben werden. Ihr Bestand ist dann aber jährlich zu kontrollieren. Theoretisch kann diese Vorgehensweise gewisse steuerliche Vorteile bringen. Diese Vorteile werden allerdings bereits durch den Verwaltungsaufwand in der Anlagenbuchhaltung und bei den jährlichen Inventuren wieder in Frage gestellt.
Mengenverwaltung im Anlagevermögen
Rechtlich besteht die Möglichkeit gleichartige Anlagegüter im Inventar als eine Position unter Angabe der Menge zu führen. Im Sinne der Bewertung ist unter „gleichartig“ gleiches Anschaffungdatum, gleiche Anschaffungs-/Herstellungskosten und gleiche Abschreibungmethode zu verstehen.
Zum Beispiel dürften „50 Stück Personal Computer“ unter einer Anlagenummer geführt werden. Diese, bei der Zugangsbuchung leider gerne verendete, Variante führt in der späteren Bestandspflege mit Sicherheit zu erheblichen Mehraufwand. Diese 50 Computer unseres Beispiels werden nicht gleichzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden. Was wiederum aufwendige Teilabgänge erfordern würde. Sie werden auch nicht dauerhaft bei einer Kostenstelle eingesetzt werden. Was anstatt einfacher Kostenstellenänderungen aufwendige Teilumbuchungen erfordern würde.
Quelle: SAPPRESS Anlagenbuchhaltung mit SAP, einrichten, anwenden und optimieren